Änderungsvertrag

Definition: Was ist ein Änderungsvertrag?

Ein Änderungsvertrag bedeutet die nachträgliche Änderung eines bestehendes Vertrags durch zwei Parteien. Dabei geht es meist um eine Anpassung des bestehenden Arbeitsvertrags. Weitere Vertragsmöglichkeiten sind eine Bürgschaft oder ein Dauerschuldverhältnis. Die Änderung betrifft einen oder mehrere Punkte des alten Vertrags. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht beschreibt ein Änderungsvertrag eine Umänderung, die ein Unternehmen und ein Angestellter für ein Arbeitsverhältnis vornehmen.

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

In einem Arbeitsverhältnis sind beide Seiten verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Arbeitgeber haben die Hauptpflicht, Mitarbeiter arbeiten zu lassen und den Lohn zu zahlen. Arbeitnehmer stehen ebenfalls in diesem Schuldverhältnis und arbeiten wie vereinbart für das Unternehmen. Gleichzeitig besteht in Deutschland Vertragsfreiheit, die sich aus der Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG ergibt, wodurch sich bestehende Verträge ändern lassen. Dies allerdings immer mit beiderseitigem Einverständnis, ohne gegen Gesetze und Sitten zu verstoßen.

Ändern sich die äußeren Umstände, haben Arbeitgeber unter Umständen ein Interesse daran, den Arbeitsvertrag zu ändern. Das betrifft zum Beispiel

  • die Arbeitszeit,
  • den Einsatzort,
  • die Befristung oder
  • das Gehalt.

Ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag ist ausschließlich mit Unterschrift gültig und schriftlich festzuhalten. Arbeitgeber und Mitarbeiter beschließen einstimmig, den Vertrag zu ändern. Der Chef darf den Vertrag nicht eigenhändig umschreiben.

Arbeitnehmer haben das Recht, die neuen Bedingungen gründlich zu überdenken und den Änderungsvertrag abzulehnen. Arbeitgeber können daraufhin eine Änderungskündigung aussprechen. Insgesamt gilt, dass Änderungen nur so weit wie nötig vom alten Vertrag abweichen. Manche Arbeitgeber zahlen dem Mitarbeiter eine Prämie, damit dieser auf neue Bedingungen eingeht.

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Wann ist ein Änderungsvertrag notwendig?

Wie der Name besagt, ändert der Änderungsvertrag einen bestehenden Vertrag. Im Arbeitsalltag bedeutet das, dass beide Parteien feststehende Vereinbarungen ändern. Dabei beachtet der Arbeitgeber bei der Vertragsänderung die Gesetze und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen.

Ist etwas nicht im Arbeitsvertrag geregelt oder durch eine Klausel frei regelbar, ist ein Änderungsvertrag unnötig. Arbeitgeber machen von ihrem Direktionsrecht Gebrauch. Steht etwa kein Arbeitsort im Vertrag, schickt der Chef den Mitarbeiter legal an einen anderen Ort. Hier gilt es jedoch, die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwiegen.

Für kleinere Änderungen wie die Lage der Pausenzeiten ist es möglich, den bestehenden Arbeitsvertrag anzupassen. Alle anderen Punkte kann der Arbeitgeber in einem Änderungsvertrag neu regeln, sofern er sich ans Gesetz hält. Änderungen im laufenden Arbeitsverhältnis zu erzwingen ist selten erlaubt – beispielsweise, wenn das Gesetz sich ändert.

Was ist eine Änderungskündigung und wann spricht man sie aus?

Ist der Mitarbeiter mit den Bedingungen des Änderungsvertrages nicht einverstanden, bleibt dem Arbeitgeber die Änderungskündigung. Mit dieser kündigt er dem Arbeitnehmer. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Form der Kündigung, die deren gesetzlichen Regeln nach dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Im Unterschied zur normalen Kündigung bietet der Arbeitgeber im selben Zug einen neuen Vertrag an. In diesem stehen die Regelungen aus dem ehemaligen Änderungsvertrag. Arbeitnehmer müssen sich innerhalb ihrer normalen Kündigungsfrist entscheiden, spätestens aber nach drei Wochen.

  • Nimmt der Mitarbeiter an, arbeitet er zum Datum des neuen Vertrags zu den geänderten Konditionen.
  • Lehnt er ab, ist die Änderungskündigung eine normale Kündigung. Gegen die kann ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen und prüfen lassen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Steht der Mitarbeiter unter besonderem Kündigungsschutz, greift dieser. Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, besteht das alte Arbeitsverhältnis weiter.
  • Die dritte Möglichkeit nach § 2 KSchG ist die Annahme unter Vorbehalt. Der Arbeitnehmer nimmt an – und lässt ein Arbeitsgericht die neuen Regelungen überprüfen. Diese Entscheidung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Die Änderungskündigung ist vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden, denn das Angebot eines neuen Jobs ist erforderlich. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Betriebsrat zu informieren, der das Recht zum Einspruch hat.

In der Theorie haben auch Arbeitnehmer das Recht, eine Änderungskündigung auszusprechen. Arbeitgeber dürfen das Änderungsangebot jedoch ablehnen und es entsteht eine normale Kündigung.

Beispiel Änderungsvertrag

Marias Kleinunternehmen geht es zurzeit nicht so gut. Sie bittet ihre Mitarbeiterin Anna darum, dass diese ihre Stunden reduziert und somit weniger Gehalt erhält. Maria hat direkt einen Änderungsvertrag erstellt, den sie Anna bittet zu unterschreiben.

Anna jedoch hat kein Interesse daran und unterschreibt nicht. Maria spricht aus diesem Grund eine Änderungskündigung aus: Sie bietet Anna einen neuen Job mit weniger Stunden an oder kündigt ihr andernfalls ordentlich. Anna weiß, dass diese Kündigung sozial gerechtfertigt ist und sie keine Chance bei einer Klage gegen die Kündigung hat. Sie nimmt den neuen Job mit weniger Stunden an.

Wie sieht ein Änderungsvertrag aus?

Änderungsvertrag Inhalt

Ein Änderungsvertrag bedarf der Unterschrift beider Parteien und somit der Schriftform.

Folgende Inhalte sind erforderlich:

  • Datum
  • Namen der Parteien
  • Hinweis, dass Änderungen im Einvernehmen stattfinden
  • Datum des ursprünglichen Arbeitsvertrags
  • Alle Vertragsänderungen und neuen Arbeitsbedingungen
  • Klausel, dass alles andere unberührt bleibt*
  • Felder zur Unterschrift

* Achtung bei der Klausel, dass alle anderen Vereinbarungen unberührt bleiben: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall entschieden, dass sich dadurch eine Neuschließung aller nicht genannten Klauseln ergibt. Für Neuverträge gelten mitunter andere Bestimmungen und alte Klauseln, die vorher gültig waren, verlieren dadurch ihre Wirksamkeit.

Kollegin KathaKatharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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