Wie funktioniert die Mitarbeiterkapitalbeteiligung?
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können über eine Partizipation am Eigenkapital, Fremdkapital, Investivkapital oder einer Mischung aus Eigen- und Fremdkapital (Mezzanine Beteiligungen) erfolgen, abhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Folgende Modelle sind möglich:
Beteiligungen am Eigenkapital
Belegschaftsaktie
Die Mitarbeiterbeteiligung in Form von Belegschaftsaktien tritt oftmals bei börsenorientierten Unternehmen auf. Grundsätzlich gibt es solche nur in Aktiengesellschaften. Durch den Erwerb von Belegschaftsaktien erhalten Arbeitnehmer eine direkte Unternehmensbeteiligung. Dabei erhöht sich die Eigenkapitalquote der Firma. Der Mitarbeiter erhält zusätzlich Informations-, Vermögens- und Mitverwaltungsrechte. Zusätzlich ist er an der Wertsteigerung des Unternehmens, an Ausschüttungen von Dividenden sowie an einem Liquidationserlös bei einer Gesellschaftsauslösung beteiligt, entsprechend seines Anteils.
GmbH-Anteile
Mittels GmbH-Anteilen wird der Mitarbeiter ein gleichberechtigter Vollgesellschafter einer GmbH und erhält somit alle Gesellschafterrechte und Gesellschafterpflichten. Diese Beteiligungsform beinhaltet, dass der Arbeitnehmer sich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt und dadurch Geschäftsanteile bekommt. Das Unternehmen erhält dagegen langfristiges Eigenkapital. Zusätzlich bezieht sich die Beteiligung entsprechend der Anteile des Arbeitnehmers auf Gewinnausschüttungen und einen Wertzuwachs des Betriebs. Allerdings haftet der Mitarbeiter auch bei einer Insolvenz, nämlich in der Höhe seiner Einlage.
Arbeitgeber sind in der Ausgestaltung dieser Beteiligungsform stark eingegrenzt, da sie sich an das GmbH-Gesetz halten müssen.
Beteiligung am Fremdkapital
Mitarbeiterdarlehen
Das Mitarbeiterdarlehen beschreibt eine Mitarbeiterbeteiligung über Fremdkapital statt über Eigenkapital. Dies geschieht, indem das Unternehmen Kapital bei seinem Arbeitnehmer über einen Darlehensvertrag aufnimmt und diesem eine Verzinsung gewährt. Nach Ablauf der Laufzeit zahlt der Arbeitgeber das Kapital zurück. Der Mitarbeiter wird bei einem Mitarbeiterdarlehen kein Gesellschafter, aber Gläubiger des Unternehmens. Diese Beteiligungsform kann jede Firma, unabhängig von der Rechtsform, vornehmen.
Das Mitarbeiterdarlehen wählen oftmals Arbeitnehmer, die kein Risiko bei der Beteiligung eingehen möchten, da die Einlage nach dem Kreditwesengesetz gegen eine Unternehmensinsolvenz abgesichert werden muss.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen über Mezzanine-Kapital
Mezzanine Beteiligungen sind Finanzierungsarten, die aufgrund ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltungen eine Mischung zwischen Beteiligungen an Eigen- und Fremdkapital bilden.
Genussrechte
Genussrechte sind eine Art Gläubigerrechte, die einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Diese Beteiligungsform funktioniert, indem der Arbeitnehmer dem Unternehmen Geld gibt und im Gegenzug Genussrechte und dadurch eine jährliche Gewinnbeteiligung erhält.
Der Mitarbeiter wird bei diesem Mitarbeiterbeteiligungsmodell kein Gesellschafter. Dementsprechend hat er keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte, beispielsweise die Teilnahme an einer Hauptversammlung.
Die Ausgestaltung der Genussrechte-Beteiligungsform (zum Beispiel Laufzeit, Kündigung oder Verzinsung) kann der Arbeitgeber weitestgehend frei gestalten.
Stille Beteiligung
Bei der stillen Beteiligung tritt der Arbeitnehmer in Form eines stillen Gesellschafters auf. Das bedeutet, dass er grundsätzlich kein Mitspracherecht und keine organischen Vertretungsbefugnisse hat. Er hat also keinen Einfluss auf die Geschäftsführung.
Die stille Beteiligung ist in §§ 230 ff. HGB geregelt und gilt als eine unternehmerische Gewinngemeinschaft. Der stille Gesellschafter erwirbt einen Anspruch auf den Gewinn, da eine Gewinnbeteiligung gesetzlich verpflichtend ist. Dagegen ist eine Verlustbeteiligung nicht zwingend. Ob der Arbeitgeber das Beteiligungskapital dem Eigen- oder Fremdkapital zuordnet, liegt an der Ausgestaltung des Verhältnisses. Wird beispielsweise eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen, zählt es zum Fremdkapital.
Investivkapital
Mitarbeiterguthaben
Bei einem Mitarbeiterguthaben erhält der Arbeitnehmer keine Ausschüttung seiner Beteiligung, sondern der Betrag wird in ein Guthaben umgewandelt. Dieses zahlt der Arbeitgeber auf ein firmeninternes Konto ein. Das Kapital erhält eine feste oder eine erfolgsabhängige Verzinsung. Dadurch hat das Unternehmen weiterhin das Kapital bis zu dessen Auszahlungszeitpunkt.
Staatliche Förderung
Um einen weiteren Anreiz für Mitarbeiterbeteiligungen zu schaffen, unterstützt der Staat diese mit einer Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen gemäß des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) und durch die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrages des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG).
5. Vermögensbildungsgesetz
Das Gesetz besagt, dass eine Anlage bis zu 400 Euro pro Arbeitnehmer und pro Jahr erlaubt ist. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen nicht die Grenze von 17.900 Euro (35.800 Euro für Verheiratete), fördert der Staat die Beteiligung mit einer Sparzulage in Höhe von 18 Prozent. Insgesamt erhält das Kapital eine Sperrfrist, die mindestens sechs Jahre dauert.
§19a Einkommenssteuergesetz
Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, seinem Arbeitnehmer einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zukommen zu lassen, wenn der Mitarbeiter sich für eine Beteiligung entscheidet. Die Höhe der Vergünstigung beläuft sich auf die Hälfte des Beteiligungswertes pro Mitarbeiter und Jahr. Allerdings ist eine Obergrenze von 135 Euro zu beachten. Für den Zuschuss muss der Arbeitgeber keine Sperrfrist oder Einkommensgrenze beachten.
Achtung: Das Wertpapierprospektgesetz besagt, dass Mitarbeiterbeteiligungen, bei denen es sich um Aktien oder Wertpapiere handelt, eine Prospektpflicht erhalten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für diese ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlichen muss (§ 4 WpPg). In Ausnahmefällen kann eine Befreiung greifen, beispielsweise wenn der Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro in einem Zeitraum von zwölf Monaten beträgt (§ 3 WpPg).