Pflichten und Fristen zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung
Die Arbeitsbescheinigung wird zwar vom Arbeitgeber ausgestellt, jedoch haben Arbeitnehmer beziehungsweise die Bundesagentur eine Holschuld. Ein Unternehmen muss das Formular nicht ohne Aufforderung ausfüllen, die anderen Parteien müssen die Arbeitsbescheinigung anfordern.
Ein Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung in jedem Fall ausstellen, auch während einer laufenden Kündigungsschutzklage oder bei ausstehenden Rückgaben (z. B. Firmenhandy). Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Wie viel Zeit haben Arbeitgeber für die Erstellung einer Arbeitsbescheinigung?
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Erstellung einer Arbeitsbescheinigung, aber es wird erwartet, dass diese zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, insbesondere wenn der Arbeitnehmer plant, Arbeitslosengeld zu beantragen. In der Praxis setzen die Agenturen für Arbeit häufig Fristen von zwei bis vier Wochen für die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie die Bescheinigung innerhalb dieses Zeitraums ausstellen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Arbeitslosengeldantrags des Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine verspätete oder unterlassene Ausstellung kann nicht nur den Arbeitnehmer benachteiligen, sondern auch rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Es ist daher ratsam, die Arbeitsbescheinigung so schnell wie möglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen und elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.
Folgen bei Verweigerung oder fehlerhafter Ausstellung
Verlangt ein ehemaliger Mitarbeiter oder die Agentur für Arbeit nach einer Arbeitsbescheinigung, stehen Arbeitgeber in der Pflicht, diese zeitnah und wahrheitsgemäß auszustellen. Weigert sich ein Unternehmen, hat die Bundesagentur die Möglichkeit, ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zu verhängen (§ 404 SGB III). Zusätzlich macht sich die Firma nach § 321 SGB III der Agentur für Arbeit gegenüber schadensersatzpflichtig.
Stellt ein Arbeitnehmer Fehler in der Arbeitsbescheinigung fest, sollte er den Arbeitgeber um Korrektur bitten. Dieser ist verpflichtet, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und eine korrigierte Bescheinigung auszustellen. Kommt es dabei zu Schwierigkeiten, kann die Agentur für Arbeit eingeschaltet werden, um das weitere Vorgehen zu klären.