10. Unterauftragsverhältnisse
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angegebenen Unterauftragsverarbeiter für die Ver arbeitung von Daten im Auftrag einzusetzen. Der Wechsel von Unterauftragsverarbeitern oder die Beauftragung weiterer Unter auftragsverarbeiter ist unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragsverarbeiter sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbeson dere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragsverarbeiter die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle eines geplanten Wechsels eines Unterauftragsverarbeiters oder bei geplanter Beauftragung eines neuen Unterauftragsverarbeiters rechtzeitig, spätestens aber 2 Wochen vor dem Wechsel bzw. der Neube auftragung in Textform informieren („Information“). Der Auftraggeber hat das Recht, dem Wechsel oder der Neubeauftragung des Unterauftragsverarbeiters unter Angabe einer Begründung in Textform binnen 2 Wochen nach Zugang der „Information“ zu widersprechen. Der Widerspruch kann vom Auftraggeber jederzeit in Textform zurückgenommen werden. Im Falle eines Wider spruchs kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag und diesen Vertrag mit dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Auftragnehmer wird bei der Kündigungsfrist die Interessen des Auftragge bers angemessen berücksichtigen. Wenn kein Widerspruch des Auftraggebers binnen zwei Wochen nach Zugang der „Informa tion“ erfolgt, gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zum Wechsel bzw. zur Neubeauftragung des betreffenden Unterauf tragsverarbeiters.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragsverarbeiter bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutz beauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat, sofern der Unterauftragsverarbeiter zur Benennung eines Datenschutzbeauf tragten gesetzlich verpflichtet ist.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter gelten.
(5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragsverarbeiter einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraus setzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragsverarbeiter dieselben Pflich ten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters überprüfen kann. Gegen über Unterauftragsverarbeitern, die standardisierte Leistungen erbringen, kann dies durch aktuelle Prüfberichte und Zertifizie rungen erfolgen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung stellt.
(7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungs leistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftrag geber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und tech nische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-Systemen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.