Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

Definition: Was sind Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit?

Sonntagsarbeit ist Arbeit, die ein Mitarbeiter an einem Sonntag zwischen 0 und 24 Uhr leistet. Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten zwischen 0 und 24 Uhr an einem gesetzlichen Feiertag. Diese Tage unterscheiden sich je nach Bundesland. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit haben nichts mit Nachtarbeit zu tun.

Laut Arbeitszeitgesetz ist Arbeit in diesen Zeitspannen grundsätzlich verboten. Auch das Grundgesetz nennt in Artikel 140 als Fußnote zu Artikel 139 die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Die Sonntagsruhe und die Feiertagsruhe dienen der seelischen Erhebung.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nennt jedoch einige Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsarbeit, die notwendig für die Grundversorgung oder für ein Unternehmen sind, zum Beispiel Krankenhäuser oder Zeitungen.

(§ 9 ff. ArbZG)

Wer darf an Sonn- und Feiertagen arbeiten?

Zunächst darf niemand an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Gewisse Branchen, die der Allgemeinheit dienen, sind eine Ausnahme. Dabei handelt es sich beispielsweise um Krankenhäuser, Polizei, Gaststätten und die Landwirtschaft. Auch Betriebe, die für ihren Fortbestand rund um die Uhr laufen müssen, dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigen. Das gilt beispielsweise, wenn die Produkte ansonsten verderben.

§ 10 Arbeitszeitgesetz nennt 16 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot:

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gerichte und Behörden, Zwecke der Verteidigung
  • Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Krankenhäuser
  • Gaststätten und Hotels
  • Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Theatervorstellungen, Kinos
  • Verbände, Vereine, Parteien sowie nichtgewerbliche Veranstaltungen von Kirche, Religionsgesellschaften,
  • Einrichtungen für Sport, Freizeit, Erholung, Vergnügung, Fremdenverkehr, Museen
  • Presse und Rundfunk, Satz, Druck und alle der Tagesaktualität dienende Tätigkeiten
  • Messen, Ausstellungen und Märkte nach Titel IV GewO, Volksfeste
  • Verkehrsbetriebe, Transport und Kommission leichtverderblicher Ware
  • Betriebe für Energie, Wasser, Abwasser und Abfall
  • Landwirtschaft und Tierhaltung, Behandlung und Pflege von Tieren
  • Bewachung
  • Reinigung und Instandhaltung von Betrieben sowie die Vorbereitung auf die Werktage oder die Aufrechterhaltung von Systemen, wenn diese Arbeiten für die Funktionsfähigkeit am Werktag nötig sind
  • Wenn Naturerzeugnisse oder Rohstoffe sonst verderben, Arbeitsergebnisse misslingen oder Forschung kontinuierlich nötig ist
  • Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Produktionseinrichtungen.

Das Gesetz nennt drei weitere Ausnahmen für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, für die besondere Regelungen gelten:

  • In Bäckereien und Konditoreien dürfen Arbeitnehmer für maximal drei Stunden die Waren für den Verkauf am selben Tag herstellen und diese austragen oder -fahren. Das betrifft nicht den Verkauf, der für Sonntage über die Länder geregelt ist.
  • Außerdem müssen sich Betriebe nicht an das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit halten, wenn eine Unterbrechung der Produktion mehr Mitarbeiter erfordert als eine durchgehende Arbeit.
  • Für Angestellte im Eil- und Großzahlungsverkehr sowie im Handel von Geld, Devisen, Wertpapieren und Derivaten gilt eine Ausnahme an Feiertagen, wenn die Arbeit nicht an Werktagen möglich ist. Das gilt nicht für EU-weite Feiertage.

Die Bundesländer Deutschlands sind berechtigt, weitere Ausnahmeregelungen in Rechtsverordnungen zu beschließen, zum Beispiel in einer Bedarfsgewerbeverordnung.

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Firmen, die nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen, können bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit stellen. Dazu sind allerdings außergewöhnliche Umstände nötig, bei denen Arbeitgeber einen Schaden nur durch eine solche Arbeit vermeiden können. Beispielsweise kann eine verminderte Wettbewerbsfähigkeit ein Grund sein. Selbst verschuldete Engpässe gehören nicht dazu, genauso wie jährlich auftretende Ereignisse, auf die man sich vorbereiten kann.

Das Arbeitszeitgesetz nennt darüber hinaus in § 14 Ausnahmen von allen Regelungen, also neben Sonn- und Feiertagen zum Beispiel auch von der maximalen Arbeitszeit am Tag. In Notfällen und außergewöhnlichen Situationen, in denen Rohstoffe oder Lebensmittel andernfalls verderben oder Arbeitsergebnisse misslingen, ist auch Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Damit Arbeitsergebnisse als misslungen gelten, müssen die Missstände gravierend sein und weitere Auswirkungen haben. Auch die Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder Tieren an einzelnen Tagen ist erlaubt.

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Welche Regelungen gelten für Sonntagsarbeit?

Grafik Vergleich Sonn- und Feiertagsarbeit

Für jeden gearbeiteten Sonntag gibt es nach § 11 Arbeitszeitgesetz innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag. Diesen Ersatzruhetag geben Arbeitgeber in Verbindung mit der elfstündigen Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen nach § 5 Arbeitszeitgesetz. Das bedeutet, der Ersatz beginnt nicht direkt im Anschluss an einen Arbeitstag oder endet nicht direkt vor einem solchen. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind andere Regelungen für den Ruhetag nach Sonntagsarbeit erlaubt.

Im Jahr sind mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei.

Betriebe mit mehreren Schichten, die regelmäßig in Tag- und Nachtschicht funktionieren, dürfen die Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden verschieben. Das bedeutet, sie hören am Samstag schon um 18 Uhr auf, um am Sonntag um 18 Uhr zu beginnen. Oder sie hören erst am Sonntagmorgen um sechs Uhr auf, um montagmorgens um sechs zu beginnen. Der Betrieb ruht jedoch immer mindestens 24 Stunden.

Kraftfahrer und Beifahrer dürfen die Ruhezeit bei Sonntagsarbeit um bis zu zwei Stunden verschieben.

Auch die Arbeit an Sonntagen unterliegt den Regelungen zu Pausen- und Höchstarbeitszeiten aus dem Arbeitszeitgesetz:

  • Pro Tag maximal acht Stunden Arbeit plus zwei Überstunden
  • In der Woche maximal 48 Stunden Arbeit an sechs Tagen plus die täglichen zwei Überstunden
  • Maximal sechs Arbeitsstunden am Stück sind erlaubt
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind mindestens 30 Minuten Pausenzeit vorgeschrieben
  • Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Gesetz

In Tarifverträgen ist es erlaubt, die Anzahl der freien Sonntage im Jahr zu reduzieren, Ersatzruhetage für Feiertage an Werktagen wegfallen zu lassen und „die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden“ (§ 12 ArbZG).

Beispiel Sonntagsarbeit

Shira leitet eine Bäckerei in Dortmund und öffnet auch sonntags den Verkauf vor Ort, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt ihr, die Angestellten jeweils für drei Stunden zum Backen und zum Ausfahren der Ware einzuteilen. Deswegen backt sie gemeinsam mit drei Arbeitnehmerinnen morgens ab fünf Uhr, wenn die Nachtruhe für Bäckereien endet. Nach drei Stunden Sonntagsarbeit hören sie auf, und die nächsten zwei Angestellten kommen, um bestellte Waren innerhalb von drei Stunden an die Kunden auszuliefern. Gleichzeitig öffnet das zugehörige Café, das sich für den Verkauf und die daraus resultierenden Arbeitszeiten an den Vorgaben des Bundeslandes orientiert. In Dortmund in Nordrhein-Westfalen sind das fünf Stunden am Sonntag für Backwaren (Quelle: Recht NRW).

Darf der Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Ja. Voraussetzung für Arbeit am Sonntag ist aber, dass das Unternehmen entweder zu den Ausnahmen im Gesetz gehört oder eine Ausnahmegenehmigung von der Aufsichtsbehörde hat. Zusätzlich ist ein Blick in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag nötig. Ist hier nichts schriftlich festgehalten (zum Beispiel „40 Stunden von Montag bis Freitag“), so darf der Arbeitgeber Sonntagsarbeit aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO anordnen. Danach gewährt er für jeden Beschäftigungstag am Sonntag einen Ausgleichstag.

Achtung: Arbeitgeber sind verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße können hohe Geldbußen und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Außerdem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über die Arbeitszeit.

Welche Regelungen gelten für Feiertagsarbeit?

Für Feiertagsarbeit erhalten Mitarbeiter innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG).

Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Sonntagsarbeit bezüglich Schichtarbeit, Kraftfahrer und den allgemeinen Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz. Das gilt auch für den oben genannten Sonderfall des Tarifvertrags.

Achtung: Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nur in Brandenburg gesetzliche Feiertage.

Bundesweite gesetzliche Feiertage: Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember). Die Länder können zusätzliche Feiertage haben, zum Beispiel Heilige drei Könige am 6. Januar oder Allerheiligen am 1. November.

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Welche Zuschläge gibt es für Sonn- und Feiertagsarbeit?

Es gibt keinen gesetzlich geregelten Zuschlag für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen. Arbeitnehmer haben somit keinen pauschalen Anspruch auf Zuschläge. Das urteilte 2006 auch das Bundesarbeitsgericht (Quelle: Datenbank NWB).

Bestimmte Umstände ergeben dennoch einen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag:

  • Der Arbeitgeber kann in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung Zuschläge festhalten.
  • Tarifverträge können die zusätzliche Vergütung enthalten.
  • Die Betriebliche Übung, eine dreimalige Wiederholung von etwas, lässt einen Anspruch ab dem vierten Mal entstehen.

Für Nachtarbeit, die auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden kann, gibt es Vorschriften für Zuschläge.

Wie sind Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit zu versteuern?

Der normale Lohn ist normal zu versteuern. Lediglich bei Feiertags- und Sonntagszuschlägen gibt es Vergünstigungen.

Sonntags ist ein Lohnzuschlag von bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Das gilt für Arbeit von 0 Uhr am Sonntag bis 4 Uhr am Montagmorgen.

An Feiertagen ist ein Zuschlag von 125 Prozent steuerfrei. Das gilt auch bis zum nächsten Tag um vier Uhr morgens, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat.

Ebenfalls 125 Prozent sind an Silvester ab 14 Uhr steuerfrei.

150 Prozent sind am 1. Mai, an Weihnachten (25. und 26. Dezember) und an Heiligabend ab 14 Uhr steuerfrei.

Der Grundlohn berechnet sich dabei nach dem Stundenlohn, maximal aber mit 50 Euro.

Zuschläge für Mehrarbeit oder bestimmte Schichten sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. Zulagen wie Erschwerniszulagen, Leistungszulagen oder Sozialzulagen ebenso.

(Quelle: Lohnsteuerhandbuch Bundesfinanzministerium)

Egal, an welchem Wochentag Ihre Angestellten arbeiten – Sie als Arbeitgeber sind verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Lesen Sie in unserem Ratgeber, welche Fehler dabei passieren: Die maximale Arbeitszeit: 5 häufige Fehler

Wo beantragen Arbeitgeber Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit?

Die zuständigen Behörden können Betrieben eine Sondergenehmigung für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit ausstellen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Bundesland, in dem das Unternehmen sitzt. Der Antrag soll rechtzeitig geschehen, damit die Bewilligung für den Tag passend vorhanden ist.

Wie sieht Sonntagsarbeit bei Schwangerschaft aus?

Der § 6 Mutterschutzgesetz erlaubt schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen Sonn- und Feiertagsarbeit. Voraussetzung ist, dass die (werdende) Mutter damit einverstanden ist. Sie dürfen jedoch nicht allein arbeiten, damit ihnen immer jemand zu Hilfe kommen kann.

Was gilt für Auszubildende bezüglich Sonn- und Feiertagsarbeit?

Für Auszubildende gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für normale Arbeitnehmer.

Eine Ausnahme sind Jugendliche unter 18 Jahren. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt in den Paragrafen 17 f eigene Sonderregelungen für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung fest. Hier sind weniger Branchen genannt, die Ausnahmen darstellen:

  • Krankenanstalten, Alten-, Pflege- und Kinderheime
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • In häuslicher Gemeinschaft
  • Schaustellergewerbe
  • Konzerte, Theater, Live-Rundfunk
  • Sport
  • ärztlicher Notdienst
  • In Gaststätten

Im Monat müssen dabei mindestens zwei Sonntage frei sein, nach Möglichkeit sogar jeder zweite Sonntag. Für Jugendliche unter 18 gilt eine Fünftagewoche. Bei Sonntagsarbeit geben Unternehmen ihnen deshalb einen Ersatzruhetag in der Woche, an dem keine Berufsschule stattfindet.

Für Feiertage gelten dieselben Branchenausnahmen wie für Sonntagsarbeit. Für Minderjährige gilt jedoch ein striktes Arbeitsverbot am 25. Dezember, 1. Januar, 1. Osterfeiertag und am 1. Mai. Ein Ersatzruhetag steht Jugendlichen in derselben oder der folgenden Woche zu.

Katharina Bensch

Katharina Bensch ist die Clockodo-Expertin für Themen rund um den Arbeitsalltag.
Mit zertifiziertem Fachwissen zu rechtlichen Arbeitsthemen und vielfältiger Erfahrung als Redakteurin betreut sie das Clockodo-Info-Portal.

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