Wer stellt die Arbeitsbescheinigung aus?
Arbeitgeber stellen die Arbeitsbescheinigung aus, jedoch haben Arbeitnehmer beziehungsweise die Bundesagentur eine Holschuld. Ein Unternehmen muss das Formular nicht von sich aus ausfüllen, die anderen Parteien müssen die Arbeitsbescheinigung anfordern.
Verlangt ein ehemaliger Mitarbeiter oder die Agentur für Arbeit jedoch danach, stehen Arbeitgeber in der Pflicht, die Arbeitsbescheinigung zeitnah und wahrheitsgemäß auszustellen. Weigert sich ein Unternehmen, hat die Bundesagentur die Möglichkeit, ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zu verhängen (§ 404 SGB III). Zusätzlich macht sich die Firma nach § 321 SGB III der Agentur für Arbeit gegenüber schadensersatzpflichtig. Es gibt keine Frist, bis wann ein Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen muss.
Auch dann, wenn noch eine Kündigungsschutzklage läuft, besteht die Pflicht, die Arbeitsbescheinigung auszustellen. Es besteht ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht, weil der Mitarbeiter beispielsweise noch ein Arbeitshandy in seinem Besitz hat.
Die Arbeitsbescheinigung fällt jedoch nur im Zusammenhang mit einer Entlassung an, da andernfalls kein Antrag auf Arbeitslosengeld notwendig ist. Es ist aber möglich, dass ein Arbeitnehmer eine neue Stelle antritt, dort nach kurzer Zeit entlassen wird und den alten Arbeitgeber um eine Arbeitsbescheinigung bittet. Da innerhalb der letzten zwölf Monate ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist das alte Unternehmen auch hier in der Pflicht, eine Bescheinigung für die Monate auszustellen, die zum vollen Jahr fehlen.
Hat der Arbeitgeber versehentlich etwas falsch angegeben, ist eine Korrektur bei der Bundesagentur für Arbeit möglich.
Die Arbeitsbescheinigung benötigt eine Unterschrift des Arbeitgebers samt Datum.